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Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass der Ausschuss aus höchstens 21 Mitgliedern besteht, die aus den Reihen der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen geeigneten Kandidaten ausgewählt werden und das gesamte Spektrum wissenschaftlicher Fachgebiete abdecken, das zur Wahrnehmung des Mandats des Ausschusses erforderlich ist.
Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Kommission die Mitglieder des Ausschusses auf der Grundlage der nachgewiesenen…
Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus 11 unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen Kompetenzen in…
Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission setzt sich die Gruppe aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen; die Kommission beruft als…
Die Gruppe setzt sich aus 27 nationalen Vertretern(innen) mit Kenntnissen in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Bereiche sowie einem (einer) Vertreter(in) der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 234/2008/EG werden zwölf Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission…
Der Ausschuss besteht aus 70 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a) je Mitgliedstaat ein(e) Vertreter(in) der Ministerien oder Dienste, die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.