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Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik gehört es zu den Aufgaben der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union zu koordinieren.
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der…
Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG)…
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur…
Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur sollte daher als Stelle im Sinne von Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 48…
Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden, um die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der…
Im Interesse einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.