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Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik besteht der Auftrag der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur unter anderem darin, die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- und Kontrolltätigkeiten an die Kommission zu unterstützen und zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden beizutragen.
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur…
Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG)…
Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden, um die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der…
Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen…
Die Mitgliedstaaten sollten eine Kontroll- und Überwachungsregelung schaffen, die an die Gegebenheiten und den bestehenden Rechtsrahmen für die Binnenfischerei…
Die Fangmöglichkeiten sollten gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.