Erwägungsgrund 3 32019R0473
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern nach Maßgabe des internationalen Rechts und insbesondere der Verpflichtungen der Union im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Abkommen mit Drittländern koordinieren.