Art. 6 32010D0106
Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz hinsichtlich bestimmter politischer Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder von einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der EU. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationales Personal, das unter Vertrag genommen wird, muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des entsendenden Mitgliedstaats oder des sie entsendenden Organs der Union und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.