Art. 7 32010D0106
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seines Personals
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seines Personals erforderlich sind, werden mit dem Gastland oder den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.