Erwägungsgrund 1 32010D0291
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.
Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.