Erwägungsgrund 1 32010D0299
Nachdem 2002 mit den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), 2002/19/EG vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), 2002/20/EG vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sowie 2002/22/EG vom 7. März 2002 über den Universaldienst und die Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geschaffen wurde, hat die Kommission mit Beschluss 2002/627/EG eine beratende Gruppe unabhängiger europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, die so genannte Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ERG), eingesetzt.