Erwägungsgrund 4 32010D0033
Angesichts der getrennten Entscheidungsstrukturen des Europäischen Systems der Zentralbanken und des Europäischen Statistischen Systems (ESS) ist es notwendig, das Format, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit und die Verfahren hinsichtlich der Daten, die die EZB und die NZBen von der Kommission erhalten, und der Daten, die von den NZBen an die nationalen Statistikämter und andere innerstaatliche, am ESS teilnehmende Stellen übermittelt werden, wie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften zu definieren.