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Gemäß Artikel 30.3 der Satzung des ESZB muss die Europäische Zentralbank (EZB) jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Diese Forderung wird zu dem im Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) geänderten Fassung festgelegten Referenzzinssatz verzinst. Die Verzinsung gilt für die Forderungen, welche den an die EZB übertragenen Währungsreserven der Hrvatska narodna banka, Lietuvos bankas, Latvijas Banka, Eesti Pank, Národná banka Slovenska, Zentralbank von Zypern und Central Bank of Malta/Bank Ċentrali ta’Malta sowie der Banka Slovenije entsprechen.
Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB…
Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB…
Gemäß Artikel 30.3 der Satzung muss die EZB jeder NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven…
„(2) Die der Hrvatska narodna banka von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter…
„(2) Die der Banka Slovenije von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung…
Die der Banka Slovenije von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.