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Die Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen von der Kommission in zwei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.
Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der in der Vereinbarung vorgesehenen wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
Die Mittel der Union werden an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an das Finanzministerium der Ukraine als Endbegünstigten überwiesen werden.
Die Zahlungen der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens an die Ukraine im Rahmen dieses Artikel erfolgen im Einklang mit den…
Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Anforderungen wird die Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission in Tranchen bereitgestellt. Die…
Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird grundsätzlich an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung…
Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich…
Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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