Erwägungsgrund 4 32015D0601
Vor diesem Hintergrund liegt der Außenfinanzierungsbedarf der Ukraine erheblich über der ursprünglich angesetzten Höhe, weshalb die Finanzhilfe der internationalen Gläubiger und Geber aufgestockt werden muss. In seiner jüngsten Programmüberprüfung hat der Internationale Währungsfonds (IWF) einen erheblichen Finanzierungsbedarf über den bisher von der internationalen Gemeinschaft bereitgestellten Betrag, in dem die Makrofinanzhilfen der Union gemäß Beschluss 2002/639/EG des Rates, Beschluss Nr. 646/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Beschluss 2014/215/EU des Rates enthalten sind, hinaus festgestellt.