Art. 1 32010D0417
Unterzeichnung
(1)
Die Unterzeichung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (nachstehend Abkommen genannt) wird hiermit im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt.Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
(2)
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.