Art. 5 32010D0417
Unterrichtung der Kommission
(1)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede nach Artikel 3 des Abkommens getroffene Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens Kanadas zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken.
(2)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 6 (Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.
(3)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 7 (Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.