Art. 4 32010D0417
Streitbeilegung
(1)
Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 21 des Abkommens.
(2)
Die Aussetzung der Anwendung oder erneute Gewährung von Vorteilen nach Artikel 21 Absatz 7 des Abkommens wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat beschlossen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(3)
Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 21 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem besonderen Ausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.