Art. 2 32010D0417
Vorläufige Anwendung
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten nach Maßgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf das Datum der letzten Note folgt, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens notifiziert haben.