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Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Entscheidung wird der Rest der Finanzhilfe der Union auf der Grundlage eines binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung einzureichenden Antrags gezahlt. Spanien stellte diesen Antrag am 11. November 2005.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies…
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2005/650/EG soll der Rest der Finanzhilfe der Union nun durch einen Beschluss der Kommission festgesetzt werden, der…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies…
Der Teil „angemessene Entschädigung“ der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Ausgabenaufstellung ist in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang III binnen…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies…
Die Zahlungen für die Unterstützung gemäß Artikel 1 werden von den Mitgliedstaaten bis spätestens 30. Juni 2010 getätigt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.