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Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2005/650/EG soll der Rest der Finanzhilfe der Union nun durch einen Beschluss der Kommission festgesetzt werden, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 40 der Entscheidung 2009/470/EG anzunehmen ist.
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG nimmt die Kommission die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des…
Gemäß Artikel 8 des Programmbeschlusses nimmt die Kommission die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Finanzhilfen für Aktionen des Programms…
Ausgehend von den Empfehlungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission, nach erneuter Konsultierung der betreffenden Mitgliedstaaten, bei der diese gegebenenfalls…
Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Entscheidung 2005/650/EG durchgeführten Kontrollen und aufgrund der für die Gewährung einer…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Entscheidung wird der Rest der Finanzhilfe der Union auf der Grundlage eines binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der…
Artikel 9 erhält folgende Fassung: Auswahl von Aktionen für die Finanzhilfe Die eingereichten Aktionen werden von der Kommission bewertet. Bei der Auswahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.