Art. 4 32017D0070
Spanien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe, soweit sie an ADIF ausgezahlt wurde, sofort vom Empfänger zurück.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Tag, an dem die Beihilfe ADIF zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). anhand der Zinseszinsformel berechnet. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, d. h. ab dem Tag der Auszahlung des Zuschusses und der Darlehenstranchen, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Spanien verlangt die Kündigung und die Rückzahlung der ADIF gewährten Darlehen.