Erwägungsgrund 2 32010D0419
Am 17. Februar 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) gemäß Artikel 6 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab und kam zu dem Schluss, dass angesichts der im Antrag enthaltenen neuen Informationen und nach Überprüfung der seit der letzten wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zu Bt11-Mais veröffentlichten Literatur keine Änderungen notwendig sind, dass Mais der Sorte Bt11 genauso sicher ist wie vergleichbare nicht genetisch veränderte Sorten und dass es unwahrscheinlich ist, dass das Inverkehrbringen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungszwecke schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat; dies gilt auch für die Erzeugnisse, die Gegenstand des Antrags sind.