Art. 1 32010D0460
Die staatliche Beihilfe, die Italien dem Unternehmen Alcoa Trasformazioni auf der Grundlage von Artikel 1 des Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri vom 6. Februar 2004 und auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag seit dem 1. Januar 2006 gewährt, ist rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Berechnung des Beihilfebetrags erfolgt nach der in Erwägungsgrund 285 der vorliegenden Entscheidung beschriebenen Methode.