Art. 2 32010D0460
Italien fordert die in Artikel 1 genannte, dem Begünstigten ausgezahlte Beihilfe zurück. Für die Anlage im Veneto bezieht sich die Rückforderung auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Datum der vorliegenden Entscheidung. Für die Anlage auf Sardinien bezieht sich die Rückforderung auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 18. Januar 2007 .
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der KommissionABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1 . zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.