Art. 3 32010D0460
(1)
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(2)
Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.
Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.