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Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Anwendung der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln nochmals vorübergehend zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des genannten Beschlusses gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten.
Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Geltungsdauer…
Die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln, die…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des…
Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004 und Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses wurde die Geltungsdauer der in den…
Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 enthält die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien.
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO Nr. …/2009 vom betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.