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Mit den am 22. März 2004 und am 14. Juni 2007 gefassten Beschlüssen Nr. 1/2004 und Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses wurde die Geltungsdauer der in den genannten Anmerkungen festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2006 bzw. bis zum 30. Juni 2009 verlängert.
Die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln, die…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des…
Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Geltungsdauer…
Aufgrund der gemäß der Gemeinsamen Erklärung V durchgeführten Analyse der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen erscheint es angebracht, die Anwendung der…
Aus demselben Grund sollten ferner die entsprechenden Abweichungen in den Beschlüssen 2004/617/EG, 2004/618/EG und 2004/619/EG bis zum 30. Juni 2006 verlängert…
Der Beschluss 2005/16/EG zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG sieht die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2006 vor.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.