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Die Gemeinsame Erklärung V zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko sieht vor, dass der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EG-Mexiko prüft, ob die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 in Anhang III Anlage IIa des Beschlusses Nr. 2/2000 (im Folgenden „Bemerkungen 2 und 3“) festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss. Diese Prüfung betrifft die warenspezifischen Vorschriften in Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 für bestimmte chemische Erzeugnisse der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems.
Die Gemeinsame Erklärung V zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko , der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des…
Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko , eingesetzt mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten…
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO Nr. …/2009 vom betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates…
Am 17. September 2010 hat der Gemischte Ausschuss EG-Mexiko den Beschluss Nr. 1/2010 angenommen, mit dem die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3…
Der Gemischte Ausschuss EU-Mexiko wird einen Beschluss annehmen, mit dem die Anwendung der Ursprungsregeln der Bemerkungen 2 und 3 zum vierten Mal verlängert…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.