Erwägungsgrund 1 32010D0051
In Artikel 7 (Ernennungen) des Beschlusses vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes ist die Möglichkeit, nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückzugreifen, nicht vorgesehen, da letztgenannte Bestimmung erst nach dem vorgenannten Beschluss durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates angenommen wurde.