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In Artikel 7 (Ernennungen) des Beschlusses vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes ist die Möglichkeit, nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückzugreifen, nicht vorgesehen, da letztgenannte Bestimmung erst nach dem vorgenannten Beschluss durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates angenommen wurde.
In Artikel 7 Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der…
Für Tätigkeiten, die unter der Aufsicht von Beamten oder Zeitbediensteten ausgeübt werden, kann das Amt gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der…
Der Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der…
Für Tätigkeiten, die nicht unter die Kernaufgaben fallen, kann die Akademie gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die…
Die Beschäftigung von Vertragsbediensteten erfolgt in den Grenzen, die in Artikel 3a Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten…
Die Einführung dieser spezifischen Kategorie von Bediensteten berührt Artikel 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, das durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.