Erwägungsgrund 50 32014R0806
Wenn die Richtlinie 2014/59/EU die Möglichkeit vorsieht, dass die nationalen Abwicklungsbehörden vereinfachte Anforderungen oder Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Anforderung der Erstellung von Abwicklungsplänen anwenden, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem der Ausschuss oder, soweit relevant, die nationalen Abwicklungsbehörden die Anwendung solcher vereinfachten Anforderungen genehmigen können.