Art. 7 32002D0621
Dem Amt steht ein Leiter vor, der von der Kommission nach befürwortender Stellungnahme des Leitungsausschusses, die mit einfacher Mehrheit ausgesprochen wird, ernannt wird. Der Leitungsausschuss wirkt an den Verfahren, die der Ernennung vorausgehen, unmittelbar mit; dies gilt namentlich für die Stellenausschreibung und die Prüfung von Bewerbungen.
Für die Bediensteten des Amtes übt der Leiter die Rolle der Anstellungsbehörde aus.
Der Leitungsausschuss ist durch die Kommission (wenn es um den Leiter des Amtes geht) oder durch den Leiter des Amtes (wenn es um Bedienstete geht, für die er Anstellungsbehörde ist) von Ernennungen, der Unterzeichnung von Verträgen, Beförderungen und der Einleitung von Disziplinarverfahren betreffend Beamte und sonstige Bedienstete in Kenntnis zu setzen.
Ausschreibungen für Stellen des Amtes werden den Beamten aller Organe der Gemeinschaften bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die jeweilige Planstelle zu besetzen.
Für Tätigkeiten, die unter der Aufsicht von Beamten oder Zeitbediensteten ausgeübt werden, kann das Amt gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückgreifen. Der Einsatz von Vertragsbediensteten erfolgt im Rahmen des Jahreshaushalts des Amtes auf der Grundlage des zuvor vom EPSO-Leitungsausschuss erstellten Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben.
Die Amtszeit des Leiters des Amtes beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.