Art. 8 32005D0119
Solange die Akademie dem Amt zugeordnet ist, übt der Direktor des Amtes die Funktion eines Direktors der Akademie aus.
Für das Personal der Akademie übt der Direktor der Akademie die Rolle der Anstellungsbehörde aus.
Der Direktor der Akademie unterrichtet den Leitungsausschuss über Ernennungen, die Unterzeichnung von Verträgen, Beförderungen und die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte und sonstige Bedienstete.
Ausschreibungen zur Besetzung freier Planstellen der Akademie werden den Beamten aller Organe der Gemeinschaften bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die Planstelle zu besetzen.
Für Tätigkeiten, die nicht unter die Kernaufgaben fallen, kann die Akademie gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückgreifen.