Erwägungsgrund 4 32010D0614
Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens nimmt der AKP-EU-Ministerrat die erforderlichen Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens an.
Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens nimmt der AKP-EU-Ministerrat die erforderlichen Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens an.