Erwägungsgrund 1 32010D0655
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung, das durch den Beschluss 93/550/EWG des Rates (im Folgenden „Übereinkommen von Lissabon“) genehmigt wurde.