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Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Union, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, gleichgestellt werden sollen.
Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern einführen,…
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern in der Gemeinschaft…
Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des erzeugten Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten aus…
Für Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus einem Drittland, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Versorger hinsichtlich der Echtheit, der…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, dass die Bedingungen in Bezug auf…
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.