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Für Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus einem Drittland, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Versorger hinsichtlich der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bietet, wird über die Gleichstellungsfeststellung in Bezug auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus der Gemeinschaft, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.
Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember 2029 für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern Bedingungen anwenden, die den in den Tabellen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung vorübergehend oder auf Dauer festgelegten Bedingungen mindestens gleichwertig sind. Sind in diesen Tabellen keine derartigen Bedingungen vorgesehen, so müssen die Bedingungen für die Einfuhr mindestens denen für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gleichwertig sein. Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 bezeichnete Zeitraum für Drittländer nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren verlängert werden. Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaats eingeführt wird, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.
Die Möglichkeit, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, sollte vorgesehen werden;…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut…
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das nachweislich für…
Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der…
Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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