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Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern einführen, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG weiterhin ermächtigt werden, auf diese Erzeugnisse Bedingungen anzuwenden, die den für ähnliche Unionserzeugnisse geltenden Bedingungen gleichwertig sind.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG befindet die Kommission darüber, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die…
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern in der Gemeinschaft…
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für…
Sollen aus Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in…
Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember…
Die Möglichkeit, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, sollte vorgesehen werden;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.