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Die Anwendung dieses Beschlusses sollte nicht ausschließen, dass Beihilfen an die Kohleindustrie aus anderen Gründen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. In diesem Zusammenhang gelten andere spezifische Vorschriften – insbesondere betreffend Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Beihilfen für den Umweltschutz und Beihilfen für die Ausbildung – im Rahmen der Obergrenzen der Beihilfehöchstintensität weiter, sofern in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung…
Im Rahmen einer Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke können Beihilfen an die Kohleindustrie als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des…
Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Steinkohleproduktionseinheiten bestimmt sind, können nur dann…
Unbeschadet der Möglichkeit, durch die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 2 und 3 und Artikel 11 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG genannten…
Staatliche Beihilfen für die Entwicklung der für den Vertrieb alternativer Kraftstoffe notwendigen Infrastrukturen sind nach den gemeinschaftlichen Leitlinien…
Dieser Beschluss markiert für den Kohlesektor den Übergang von der Anwendung sektorspezifischer Vorschriften zur Anwendung der allgemeinen Beihilfevorschriften,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.