Erwägungsgrund 3 32010D0787
Im Sinne der Politik der Union, erneuerbare Energiequellen und eine nachhaltige und sichere emissionsarme Wirtschaft zu fördern, ist die zeitlich unbegrenzte Förderung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke nicht gerechtfertigt. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen sollten deshalb nicht unbegrenzt fortgeführt werden.