Erwägungsgrund 4 32010D0787
Ohne sektorspezifische Beihilfevorschriften würden für die Kohleindustrie jedoch nur noch die allgemeinen Beihilferegeln gelten. Nicht wettbewerbsfähige Kohlebergwerke, die derzeit noch Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 erhalten, wären nicht mehr förderfähig und müssten vielleicht schließen.