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Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Steinkohleproduktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um die durch die Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.
Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Steinkohleproduktionseinheiten bestimmt sind, können nur dann…
Im Rahmen einer Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke können Beihilfen an die Kohleindustrie als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des…
Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung…
Die Unternehmen sollten Beihilfen zur Deckung von Kosten erhalten können, die nach der üblichen Kostenrechnungspraxis nicht unmittelbar den Produktionskosten…
Im Sinne der Politik der Union, erneuerbare Energiequellen und eine nachhaltige und sichere emissionsarme Wirtschaft zu fördern, ist die zeitlich unbegrenzte…
Ohne sektorspezifische Beihilfevorschriften würden für die Kohleindustrie jedoch nur noch die allgemeinen Beihilferegeln gelten. Nicht wettbewerbsfähige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.