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Um die umweltschädlichen Auswirkungen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten, denen Stilllegungsbeihilfen gewährt werden, abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit geeigneten Maßnahmen z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung aufstellen.
Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten…
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stilllegungsbeihilfe nach Artikel 3 zu gewähren, notifizieren der Kommission den Stilllegungsplan für die betroffenen…
„Stilllegungsplan“ den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan mit den Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten;
Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen…
Die Unternehmen sollten Beihilfen zur Deckung von Kosten erhalten können, die nach der üblichen Kostenrechnungspraxis nicht unmittelbar den Produktionskosten…
Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Steinkohleproduktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.