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Die teilnehmenden Staaten haben vereinbart, 50 Mio. EUR zu BONUS beizusteuern. Sachbeiträge in Form von Zugang zu und Nutzung von Infrastrukturen („Infrastruktur-Sachbeitrag“) sollten möglich sein, sofern sie nicht einen beträchtlichen Teil des Gesamtbeitrags ausmachen. Sie sollten einer Bewertung ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung von BONUS-Projekten unterzogen werden.
Der Beitrag der Union zu BONUS sollte 50 Mio. EUR für dessen gesamte Laufzeit nicht übersteigen und, ohne dass die genannte Obergrenze überschritten wird, dem…
Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS zu erbringen, sowie tatsächliche Zahlung seines Finanzbeitrags,…
Die Union leistet für die gesamte Laufzeit von BONUS einen Finanzbeitrag, der 50 Mio. EUR nicht übersteigt; dies erfolgt in der Strategiephase gemäß der…
Um die Wirkung von BONUS zu erhöhen, haben die teilnehmenden Staaten einer Beteiligung der Union zugestimmt.
In Übereinstimmung mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms sollten sich andere Länder an BONUS beteiligen können, insbesondere die Anrainerstaaten der Ostsee…
Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.