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Nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe Moldau von der Kommission in mindestens drei Zuschusstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.
Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der in der Vereinbarung vorgesehenen wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten und der folgenden Tranchen erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der jeweils vorausgegangenen Tranche.
Die Mittel der Union werden an die Nationalbank von Moldau ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das Finanzministerium von Moldau als Endbegünstigten überwiesen werden.
der Richtbetrag der für Moldau bei Erfüllung der Auszahlungsbedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel und die — im Einklang…
Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank Moldaus ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten vereinbarten…
Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Republik Moldau ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen,…
Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten…
Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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