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Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
„Stätten“ Denkmäler, natürliche Stätten, Unterwasser- und archäologische Stätten, Industriestätten, Stätten im städtischen Raum, Kulturlandschaften, Gedenkstätten, Kulturgüter und -gegenstände sowie mit einem Ort verbundenes immaterielles Kulturerbe, einschließlich zeitgenössischen Kulturerbes;
„länderübergreifende Stätten“
mehrere, in verschiedenen Mitgliedstaaten befindliche Stätten, die ein bestimmtes Thema als Schwerpunkt haben, um eine gemeinsame Bewerbung einzureichen, oder
eine Stätte, die sich im Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten befindet;
„nationale thematische Stätten“ mehrere in demselben Mitgliedstaat befindliche Stätten, die ein bestimmtes Thema als Schwerpunkt haben, um eine gemeinsame Bewerbung einzureichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.