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Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten sieht den Beschluss für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele durch die Kommission vor.
Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden auch an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das…
Gebühren zur Abgeltung von Flugsicherungsdiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen…
Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum wird ein Leistungssystem für…
Das Leistungsüberprüfungsgremium hat in Zusammenarbeit mit der EASA Vorschläge bezüglich für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele erarbeitet,…
Am 29. Juli 2010 wurde von der Kommission nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 ein Leistungsüberprüfungsgremium benannt, das sie bei der Umsetzung…
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 beschließt die Kommission die Überarbeitung der in Artikel 1 genannten für die gesamte Europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.