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Der Bereich, für den eine Verstärkte Zusammenarbeit begründet wird, nämlich der Erlass von Maßnahmen für die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in der gesamten Union sowie die Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene, gilt gemäß Artikel 118 AEUV als einer der unter die Verträge fallenden Bereiche.
Der Bereich, in dem die Verstärkte Zusammenarbeit stattfinden soll, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems innerhalb der…
Die Verstärkte Zusammenarbeit sollte den notwendigen Rechtsrahmen für die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes in den teilnehmenden Mitgliedstaaten…
Gemäß Artikel 118 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts…
Nach Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des…
Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes gehört nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der Union.…
Vorbehaltlich der Erfüllung der in diesem Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen steht die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.