Art. 1 Nr. 1 32022D0471BESCHLUSS (GASP) 2022/471 DES RATES vom 23. März 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 2 32004L0117RICHTLINIE 2004/117/EG DES RATES vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 2 32011D0641BESCHLUSS 2011/641/GASP DES RATES vom 29. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 4 32022D1971BESCHLUSS (GASP) 2022/1971 DES RATES vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 1 32010D0437BESCHLUSS 2010/437/GASP DES RATES vom 30. Juli 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: