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Dieser Beschluss sollte nur für die besondere Situation gelten, auf die sich der GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 bezieht, da die Beurteilung der japanischen Datenschutzbestimmungen von beschränkten Datenkategorien, beschränkten Zwecken der Datenverarbeitung und der begrenzten Verwendungsdauer dieser Daten ausging. Daher beschränkt sich dieser Beschluss in Anbetracht des besonderen Zwecks und der besonderen Umstände der Verarbeitung dieser Daten auf den Schutz der personenbezogenen Daten, die die Europäische Kommission im Rahmen des genannten GAZZ-Beschlusses aus der EU nach Japan übermittelt.
In Anbetracht aller Umstände der Vorgänge, die die Kommission im Rahmen des Datenaustauschs zur Umsetzung des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 durchführen wird, der…
Die personenbezogenen Daten, die ausgetauscht werden sollen, sind in Abschnitt IV Absatz 4 Buchstaben a bis f des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 aufgelistet. Die…
Die japanischen Rechtsvorschriften sehen einen Untersuchungsmechanismus in Form eines Prüfungsausschusses vor, der Verwaltungsbeschwerden einlegen und…
Japan bietet ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission an Japan im…
Um für ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten in der Union zu sorgen, sollte der Beschluss 2009/917/JI geändert und dabei an die…
Dieser Beschluss sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.