Erwägungsgrund 4 32011D0199
Der Stabilitätsmechanismus stellt das notwendige Instrument für den Umgang mit Risiken für die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets, wie sie im Jahr 2010 aufgetreten sind, zur Verfügung, und trägt somit zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität der Union selbst bei. Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung am 16. und 17. Dezember 2010 übereingekommen, dass Artikel 122 Absatz 2 AEUV für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird, da der Mechanismus die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets wahren soll. Die Staats- und Regierungschefs sind daher übereingekommen, dass er für diese Zwecke nicht angewendet werden sollte.