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I. Legalitätsdefinition Maßgeblich für die Legalität des in Verkehr gebrachten Holzes ist die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente, die angewandt werden müssen, um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung durch das erzeugende und/oder ausführende Unternehmen, seine Lieferanten und seine Subunternehmer im Namen des Waldeigentümers (Staat, Gemeinde, Privatperson oder Gemeinschaft) zu gewährleisten. Die von allen beteiligten Akteuren in diesem Sinne einvernehmlich festgelegte Legalitätsdefinition lässt sich wie folgt zusammenfassen: „Legal erzeugtes Holz ist Holz aus einem oder mehreren Produktions- oder Beschaffungsvorgängen, das alle nach kamerunischem Recht für den Forstsektor geltenden Kriterien uneingeschränkt erfüllt und daraufhin überprüft/kontrolliert wurde.“ Die Definition der Legalität von Handelshölzern beruht auf der Kenntnis und Anwendung der in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften sowie auf der Einhaltung der von Kamerun ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Rechtsinstrumente in den Bereichen Forstwirtschaft, Handel, Umwelt, Soziales und Menschenrechte. Berücksichtigt wurden insbesondere die folgenden nationalen Rechtsvorschriften: — die Verfassung der Republik Kamerun; — das Gesetz Nr. 81-13 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 27. November 1981, nicht vollständig aufgehoben, und seine Durchführungsbestimmungen (darunter die Durchführungsverordnung Nr. 83-169 vom 12. April 1983, nicht aufgehoben); — das neue Forstgesetz Nr. 94-01 über Wälder, Fauna und Fischerei vom 20. Januar 1994 und seine Durchführungsbestimmungen (darunter das Dekret Nr. 94-436 des Premierministers vom 23. August 1994 (das nicht vollständig aufgehoben wurde), das Dekret Nr. 95-531 des Premierministers aus dem Jahr 1995 und weitere geltende Entscheidungen und Rundschreiben); — das Umweltschutzrahmengesetz Nr. 96/12 vom 5. August 1996 und seine Durchführungsbestimmungen; — der Beschluss Nr. 222 MINEF vom 25. Mai 2001 zur Festlegung der Verfahren für die Umsetzung der Forsteinrichtungspläne für die Wälder des DFP ; — das Gesetz Nr. 2002/003 vom 19. April 2002 über die allgemeine Abgabenordnung; — die Bestimmungen über Investitionen (Gesetz Nr. 2002/004 vom 19. April 2002 über die Charta für Investitionen, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 2004/020 vom 22. Juli 2004); — Dekret Nr. 99/781/PM vom 13. Oktober 1999 zur Festlegung der Verfahren zur Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Forstgesetzes Nr. 94/01 vom 20. Januar 1994 über Wälder, Fauna und Fischerei; — das Dekret Nr. 2005/577 vom 23. Februar 2005 über UVS und der Beschluss Nr. 0069 MINEP vom 8. März 2005 über die Kategorien, die UVS unterliegen; — die jährlichen Finanzgesetze; — das Arbeitsgesetzbuch, Gesetz Nr. 92-007 vom 14. August 1992; — die Bestimmungen über die Sozialfürsorge ; — die Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz (MINADER ); — der Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche (Ausübung des Gewerkschaftsrechts, Belegschaftsvertreter, Arbeitsvertrag, Arbeitsbedingungen und Löhne, Gesundheitsschutz und Sicherheit usw.). Zu den internationalen Rechtsinstrumenten zählen unter anderem: — der Vertrag über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme Zentralafrikas und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission COMIFAC (Februar 2005); — das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), unterzeichnet am 3. März 1973 und geändert am 22. Juni 1979; — das im Juni 1992 unterzeichnete Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CDB). Diese internationalen Rechtsinstrumente gelten infolge ihrer Umsetzung in innerstaatliche Rechtvorschriften. Änderungen dieser Bestimmungen sowie neue Bestimmungen auf diesem Gebiet bedingen eine entsprechende Änderung des vorliegenden Anhangs. Bei der Ausarbeitung dieser Legalitätsdefinition wurde weiterhin Folgendes berücksichtigt: — die verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Legalität von Holz (TFT-TTAP , REM , TRAFFIC , CoC , FSC usw.); — der Vorschlag PROFOREST vom 6.9.2005 über die Rückverfolgbarkeit; — die von der Europäischen Union herausgegebenen „FLEGT Informationsschriften“ ; — der Standard FORCOMS für die Überprüfung der Legalität des Einschlags, erste Fassung 2005, dann konsolidierte Fassung von Februar 2007 für Kamerun; — die Instrumente OLB-BVQI und TLTV-SGS von Februar 2006 zur Legalität; — der Bericht „Définition d’un bois légal selon les textes et règlements en vigueur au Cameroun“ (Definition für nach den in Kamerun geltenden Rechtsvorschriften legal erzeugtes Holz) (GTZ/PGDRN — MINFOF ) vom 15.2.2006; — der Bericht „Légalité des bois APV au Cameroun (approche comparée des différents systèmes)“ (Legalität des Holzes im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens in Kamerun (vergleichender Ansatz der verschiedenen Systeme)), Mai 2006, GTZ; — der Bericht von COMIFAC (WRI -UICN -IFIA ) über das Projekt FORCOMS-Phase II von Februar 2007; — von COMIFAC vorgeschlagene Rechtstexte über die Forstkontrolle in Zentralafrika von Oktober 2007; — die PCI der ATO/ITTO und der Leitfaden für die Überwachung/Reihe ITTO Nr. 14-2003. II. Legalitätstabellen Auf der Grundlage der Legalitätsdefinition hat Kamerun mehrere Legalitätstabellen ausgearbeitet, mit denen die Ordnungsmäßigkeit der Arbeitsweise der in Kamerun tätigen Holzunternehmen und der von ihnen erzeugten Produkte überprüft werden soll. Diese Tabellen sind das Ergebnis eines iterativen Beteiligungsprozesses, in den die Belange der einzelnen beteiligten Akteure eingeflossen sind. Die Vielzahl der Legalitätstabellen hängt damit zusammen, dass das kamerunische Forstrecht verschiedene Arten von Einschlagskonzessionen bzw. Nutzungsrechten vorsieht, für die jeweils unterschiedliche Legalitätsanforderungen gelten. Jede dieser Tabellen enthält daher die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen für jede im kamerunischen Forstrecht vorgesehene Konzessionsart. Unter Berücksichtung dieser Besonderheiten wurden je nach Herkunft des Holzes bereits acht Legalitätstabellen erarbeitet; Herkunftsquellen im Fall Kameruns sind das Dauerwaldgebiet (domaine forestier permanent, DFP), das endgültig als Waldland ausgewiesen ist, das Nichtdauerwaldgebiet (domaine forestier non permanent, DFNP), das aus Waldland besteht, dem auch andere Zweckbestimmungen zugewiesen werden können (agroforstwirtschaftliches Gebiet), und schließlich die Holzverarbeitungsbetriebe (unités de transformation du bois, UTB). Dauerwaldgebiet (DFP) — Legalitätstabelle 1 (LT1): Waldbewirtschaftungsvertrag (convention d’exploitation, CE). — Legalitätstabelle 2 (LT2): Gemeindewald (forêt communale, FCle); Nutzung in Eigenregie. Nichtdauerwaldgebiet (DFNP): — Legalitätstabelle 3 (LT3): Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung (autorisation de récupération des bois, ARB). — Legalitätstabelle 4 (LT4): Abfuhrgenehmigung für liegendes Holz (autorisation d’enlèvement des bois abattus, AEB). — Legalitätstabelle 5 (LT5): Stockverkauf (vente de coupe, VC) für staatlichen Waldbesitz — Legalitätstabelle 6 (LT6): Gemeinschaftswald (forêt communautaire, FC); Nutzung in Eigenregie. — Legalitätstabelle 7 (LT7): Sondererlaubnis (permis spécial, PS); Ebenholzeinschlag in staatlichem Wald und in Gemeindewald. Holzverarbeitungsbetriebe (UTB) — Legalitätstabelle 8 (LT8): Holzverarbeitungsbetriebe (unités de transformation des bois, UTB) Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die verschiedenen Herkunftsquellen des Holzes und die entsprechenden Legalitätstabellen. Konzession Herkunftsquelle CE VC ARB AEB Eigenregie PS PBO APC Staatsforst (FD) LT1 LT4 Gemeindewald (Cle) LT4 LT2 LT7 Staatlicher Waldbesitz (FDN) LT5 LT3 LT4 LT7 Gemeinschaftswald (FC) LT4 LT6 Privatwald (FP) Verarbeitungsbetrieb (UTB) LT8 Um alle Zugangsmöglichkeiten zur Ressource Holz zu erfassen, die das geltende Forstrecht bietet und die in der Tabelle oben aufgeführt sind, werden im Zuge des Aufbaus des Systems bei Bedarf weitere Legalitätstabellen ausgearbeitet. Es handelt sich um folgende Tabellen: — Legalitätstabelle für Privatwald (forêts de particuliers, FP); — Legalitätstabelle für Bauholzgenehmigungen (permis de bois d’oeuvre, PBO); — Legalitätstabelle für Einschlaggenehmigungen für private Zwecke (autorisations personelles de coupe, APC); — Legalitätstabellen für Gemeindewald (FCle) und Gemeinschaftswald (FC) im Fall einer anderen Nutzung als der Nutzung in Eigenregie (VC, PBO, APC). Die Legalitätstabellen umfassen Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren und sind Bestandteil des in Anhang III-A ausführlich beschriebenen Legalitätsprüfungssystems. Die Kriterien und Indikatoren wurden für alle Tabellen analysiert und vor Ort getestet; beibehalten wurden in jeder Legalitätstabelle nur die jeweils relevanten Kriterien und Indikatoren. III. Hinweise zur Verwendung Mit Ausnahme der Legalitätstabelle für Holzverarbeitungsbetriebe sind alle Legalitätstabellen anhand von fünf (5) gemeinsamen Kriterien aufgebaut; diese betreffen: — die Erfüllung der administrativen und rechtlichen Anforderungen (Kriterium 1) — die Erfüllung der Anforderungen an die forstliche Nutzung und Forsteinrichtung (Kriterium 2) — die Erfüllung der Anforderungen an den Transport (Kriterium 3) — die Erfüllung der sozialen Anforderungen (Kriterium 4) — die Erfüllung der Umweltanforderungen (Kriterium 5). Je nach Legalitätstabelle werden diese Kriterien in unterschiedlich viele Indikatoren aufgeschlüsselt, die die gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Konzessionsarten widerspiegeln. Die Erfüllung der Indikatoren wird anhand der Verifikatoren bewertet. Ein Indikator gilt nur dann als „erfüllt“, wenn alle zugehörigen Verifikatoren erfüllt sind. Die Erfüllung des Verifikators setzt voraus, dass die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen, von den verschiedenen Verwaltungsbehörden ausgestellten Dokumente vorliegen, die größtenteils über die zentrale Datenbank des Forstwirtschaftsministeriums SIGIF II (Système informatique de gestion de l’information forestière de seconde génération, Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen der zweiten Generation) abgerufen werden können. Die Ausstellung eines „Legalitätszertifikats“, das eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung bildet (siehe Anhang III-A), kommt nur in Betracht, wenn alle Indikatoren erfüllt sind. LEGALITÄTSTABELLE 1: WALDBEWIRTSCHAFTUNGSVERTRAG Kriterium 1: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1: Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit, ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen und als Holzverarbeiter eingetragen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 des Gesetzes 94/01 vom 20. Januar 1994 — Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 des Dekrets 95-531 — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Beschluss Nr. 013/MINEE/DMG/SL vom 19.4.1977 zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 154 vom 28. März 1957 über die Nomenklatur der gefährlichen, gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Betriebe Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.1.4. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts 1.1.5. Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse 1.1.6. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium Indikator 1.2: Das Holzunternehmen ist Inhaber einer Forstkonzession und eines mit der zuständigen Forstbehörde geschlossenen Waldbewirtschaftungsvertrags. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 46; 47 Abs. 1, 2, 3 und 50 Abs. 1 des Gesetzes 94/01 — Artikel 61; 75 Abs. 1; 76 Abs. 4 und 77 des Dekrets 95/531 — Artikel 68, 69 und 70 des Dekrets 95/53 Verifikatoren A - Vorläufiger oder endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.1. Ausschreibungsbekanntmachung 1.2.2. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erteilung der Forstkonzession 1.2.3. Bekanntgabe der Ergebnisse der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens mit dem günstigsten Angebot durch den Forstwirtschaftsminister 1.2.4. Nachweis für die fristgerechte Bestellung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse 1.2.5. Vom Forstwirtschaftsminister unterzeichneter vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.6. Empfangsbestätigungen/Anträge auf Übertragung, die vom Konzessionsinhaber und vom Antragsteller an den Forstwirtschaftsminister gesandt wurden 1.2.7. Mitteilung der Übertragung der Konzession durch die zuständige Behörde 1.2.8. Einzahlungsquittung für die gesetzlich vorgesehene Übertragungsgebühr B - Endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.9. Bestätigung der Erfüllung der Bestimmungen des vorläufigen Waldbewirtschaftungsvertrags 1.2.10. Beschluss des Forstwirtschaftsministers zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans 1.2.11. Fünfjahres-Wirtschaftsplan und Operationsplan für das laufende Jahr 1.2.12. Von der zuständigen Behörde und dem Holzunternehmen unterzeichnetes Lastenheft 1.2.13. Dekret zur Klassifizierung 1.2.14. Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse oder Eingangsbestätigung für die Erklärung (2. Klasse) 1.2.15. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium Indikator 1.3: Im Fall des Holzeinschlags bzw. der Verarbeitung im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses bestätigen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.3. Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums 1.3.4. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.5. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag) 1.3.6. Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse (Verarbeitung) 1.3.7. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium (Verarbeitung) 1.3.8. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle Indikator 1.4: Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 146, 150 und 152 des Gesetzes 94/01 — Kapitel 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 130; 131; 132; 135 Abs. 2; 136 und 137 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.4.2. Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen 1.4.3. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung. Indikator 1.5: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.5.1. Gewerbeschein 1.5.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass das Unternehmen keine Steuerschulden hat · Kriterium 2: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach Indikator 2.1: Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der Forsteinrichtungsarbeiten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 23; 40 Abs. 3; 63 und 64 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten beteiligt waren (Inventuren, Waldbau) 2.1.2. Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle Indikator 2.2: Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 44 und 46 des Gesetzes 94/01 — Muster des vorläufigen und endgültigen Vertrags sowie der zugehörigen Lastenhefte, Blatt 2 und Blatt 3 (PROC) — Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005 Verifikatoren 2.2.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie 2.2.2. Umweltkonformitätsbescheinigung 2.2.3. Jährliche Hiebflächenbescheinigung (CAAC) oder jährliche Erlaubnis für Forsttätigkeiten (PAO) 2.2.4. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 2.3: Das Holzunternehmen erfüllt die geltenden Einschlagsvorschriften auf den zugewiesenen Flächen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 51 Abs. 1; 73 Abs. 1, 2 des Dekrets 95-531 — Artikel 4 Abs. 1, 2, 3, 4; 6; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 — Blätter 6, 14 und 17 PROC — Vorschriften für die Vollinventur — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.3.1. Prüfbescheinigung oder Bestätigung der Erfüllung der Vorschriften für die forstliche Nutzung Indikator 2.4: Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Holzmengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der jährlichen Bescheinigung/Erlaubnis. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 46 Abs. 3; 72 Abs. 1 und 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531 — Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222 — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Blatt 6 PROC Verifikatoren 2.4.1. Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung 2.4.2. Prüfbescheinigung Indikator 2.5: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.5.1. Bestätigung der Hinterlegung der Bankbürgschaft, wenn die Satzung des Unternehmens dies erfordert 2.5.2. Einzahlungsquittungen (jährliche Forstgebühr RFA, Holzeinschlagsteuer TA, Werkseingangsteuer TEU, lokale Entwicklungsteuer oder andere Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung · Kriterium 3: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen erzeugte oder auf dem lokalen Markt erworbene Rundholz mit den vorgeschriebenen Unterlagen und Kennzeichen zum Nachweis der legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssichere, von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe 3.1.2. Legalitätszertifikat des (der) Lieferanten Indikator 3.2: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführte Rundholz mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.2.1. Von den zuständigen Behörden der Forstwirtschafts- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen 3.2.2. Internationale, entlang der Route abgestempelte Frachtbriefe 3.2.3. Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes 3.2.4. FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung (Standard des privaten Zertifizierungssystems, der die wichtigsten Aspekte der Legalitätstabellen Kameruns beinhaltet) Indikator 3.3: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.3.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.3.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.3.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort · Kriterium 4: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1: Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung Indikator 4.2: Das Holzunternehmen erfüllt die im Forstgesetzbuch genannten sozialen Verpflichtungen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 und 61 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 85 des Dekrets Nr. 95/531 — Artikel 5 und 6 des Beschlusses Nr. 222 zur Festlegung der Verfahren für die Ausarbeitung und Genehmigung der Forsteinrichtungspläne — Artikel 14 des Musterlastenhefts für den endgültigen Bewirtschaftungsvertrag — Entscheidung 135/B/MINEF/CAB vom 26. November 1999 zur Festlegung der Verfahren zur Klassifizierung der Wälder des Dauerwaldgebiets — Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Kapitel II der NIMF Verifikatoren 4.2.1. Lastenhefte 4.2.2. Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen 4.2.3. Protokoll der Informationsveranstaltung zur Nutzung der Forstkonzession, unterzeichnet von allen beteiligten Akteuren 4.2.4. Landnutzungskarte 4.2.5. Bericht über sozioökonomische Studien 4.2.6. Protokoll der Veranstaltung zur Vorstellung der sozioökonomischen Studie 4.2.7. Register/Kartei der Verstöße/Protokolle · Kriterium 5: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach Indikator 5.1: Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 95 und 101 Abs. 1 des Gesetzes 94/01 — Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222 — Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Lastenheft des endgültigen Bewirtschaftungsvertrags — Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30) Verifikatoren 5.1.1. Betriebsordnung 5.1.2. Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch 5.1.3. Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen 5.1.4. Nahrungsmittelversorgungsplan 5.1.5. Register der Verstöße Indikator 5.2: Das Holzunternehmen hält sich an die Umweltgesetzgebung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 18 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001 — Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags mit besonderen Hinweisen zum Holzeinschlag am Rand von Schutzgebieten (Pufferstreifen) (UFA) — Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Anwendung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996. — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 5.2.1. Umweltprüfbericht 5.2.2. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.2.3. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze · LEGALITÄTSTABELLE 2: NUTZUNG EINES GEMEINDEWALDES IN EIGENREGIE Kriterium 1: Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1: Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist Besitzer eines für seine Rechnung klassifizierten oder von ihm gepflanzten Waldes. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 30 und 35 des Gesetzes 94/01 — Artikel 17 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Gründungsvertrag der Gemeinde 1.1.2. Schreiben der Forstwirtschaftsbehörde zur Genehmigung des Forsteinrichtungsplans 1.1.3. Dekret zur Klassifizierung des Gemeindewalds 1.1.4. Eigentumsnachweis im Fall von Plantagenwald Indikator 1.2: Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.2.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.2.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.2.3. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.2.4. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag) 1.2.5. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle Indikator 1.3: Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Forstbehörde nicht aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen die Angaben des genehmigten Forsteinrichtungsplans ausgesetzt. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 94/01 — Artikel 80 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Vom Forstwirtschaftsministerium veröffentlichtes Register der Verstöße 1.3.2. Nach Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Forsteinrichtungsplans ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung 1.3.3. Gegebenenfalls Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung Indikator 1.4: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.4.1. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat 1.4.2. Zahlungsnachweise (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer) · Kriterium 2: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach Indikator 2.1: Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der Forsteinrichtungsarbeiten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 23; 40 Abs. 3; 63 und 64 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten beteiligt waren (Inventuren, Waldbau) 2.1.2. Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle Indikator 2.2: Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 44 und 46 des Gesetzes 94/01 — Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005 Verifikatoren 2.2.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie 2.2.2. Konformitätsbescheinigung für die Umweltverträglichkeitsstudie/Umweltbetriebsprüfung 2.2.3. Jährliche Erlaubnis für Forsttätigkeiten 2.2.4. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 2.3: Das Holzunternehmen erfüllt die Einschlagsvorschriften auf den zugewiesenen Flächen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 51 Abs. 1; 73 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531 — Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4; 6; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 — Blätter 6, 14 und 17 PROC — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Vorschriften für die Vollinventur Verifikatoren 2.3.1. Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF Indikator 2.4: Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der jährlichen Erlaubnis. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 46 Abs. 3; 72 Abs. 1; 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531 — Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222 — Blatt 6 PROC — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.4.1. Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung 2.4.2. Prüfbescheinigung Indikator 2.5: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.5.1. Nachweise für die Zahlung der Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen, für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung. · Kriterium 3: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes · Kriterium 4: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1: Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch. — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung. Indikator 4.2: Das Holzunternehmen erfüllt die Bestimmungen seines Lastenhefts bzw. seiner Lastenhefte gegenüber den ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en) Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 des Gesetzes 94 — Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5 Verifikatoren 4.2.1. Lastenheft 4.2.2. Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen 4.2.3. Protokoll der Informationsveranstaltung zur Forstkonzession, unterzeichnet von der Verwaltung oder vom Präfekten · Kriterium 5: Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach Indikator 5.1: Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222 — Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30) Verifikatoren 5.1.1. Betriebsordnung 5.1.2. Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch 5.1.3. Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen 5.1.4. Register der Verstöße 5.1.5. Nahrungsmittelversorgungsplan Indikator 5.2: Das Holzunternehmen hält sich an die Gesetzgebung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um oder lässt sie umsetzen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags — NIMF (allgemein) — Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 5.2.1. Umweltprüfbericht 5.2.2. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.2.3. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze · LEGALITÄTSTABELLE 3: HOLZVERWERTUNGS-/HOLZBERGUNGSGENEHMIGUNG FÜR STEHENDES HOLZ (ARB) Kriterium 1: Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1: Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1 und Artikel 36 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.1.4. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.2: Dem Holzunternehmen wurde von der Forstbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Holzverwertungs-/Holzbergungsgenehmigung erteilt. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 73 des Gesetzes 94/01 — Artikel 110 Absätze 1, 2 des Dekrets 95/531 — Rundschreiben Nr. 0354/LC/MINFOF/SG/DF/SDAFF/SN Verifikatoren 1.2.1. Projektunterlagen 1.2.2. Dem Projektträger vom Umweltminister ausgestellte Umweltkonformitätsbescheinigung 1.2.3. Schreiben des zuständigen Ministers, aus dem hervorgeht, dass das Holz vor der Projektdurchführung geborgen werden muss 1.2.4. Ergebnisse der Inventur des betroffenen Holzes 1.2.5. Ausschreibungsbekanntmachung 1.2.6. Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den günstigsten Bieter 1.2.7. Quittungen über die Zahlung des Kaufpreises 1.2.8. Vom zuständigen Verantwortlichen der Forstbehörde ausgestellte Holzverwertungs/-Holzbergungsgenehmigung 1.2.9. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 1.3: Im Fall der Verwertungs-/Bergungstätigkeit im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4, und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums 1.3.3. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.4. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.5. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag) 1.3.6. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle Indikator 1.4: Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 130; 131; 132 und 146 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.4.2. Verzeichnis der Streitsachen der zuständigen örtlichen Dienststellen 1.4.3. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung Indikator 1.5: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.5.1. Gewerbeschein 1.5.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat · Kriterium 2: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach Indikator 2.1: Das Holzunternehmen hält die Grenzen des Projektgebiets ein. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4; 6; 12 Abs. 1 und 2 und 13 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 — Blätter 6, 14 und 17 PROC — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.1.1. Von den zuständigen Verantwortlichen des jeweiligen Ministeriums (Landwirtschaft, öffentliche Aufträge) genehmigte Projektunterlagen, aus denen die genaue Lage des Projekts hervorgeht 2.1.2. Prüfbescheinigung oder Kontrollmissionsbericht Indikator 2.2: Das Holzunternehmen hält die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/geschätzter Rauminhalt) nach den Vorschriften der Genehmigung ein. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 6 des Beschlusses Nr. 222 Verifikatoren 2.2.1. Prüfbescheinigung oder Kontrollberichte der Forstbehörde Indikator 2.3: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 73 Abs. 2 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 und 110 Abs. 1 des Dekrets 95-531 — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.3.1. Nachweise für die Zahlung des Kaufpreises (Zuschlagspreis + 13 % Aufschlag) 2.3.2. Nachweise für die Zahlung aller anderen im Lastenheft vorgesehenen Steuern · Kriterium 3: Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das geborgene Holz rechtmäßig befördert wird und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort · Kriterium 4: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1: Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung Indikator 4.2: Das Holzunternehmen hält die Bestimmungen des Lastenhefts bzw. der Lastenhefte gegenüber ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en) ein. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 des Gesetzes 94/01 — Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5 Verifikatoren 4.2.1. Lastenheft 4.2.2. Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen 4.2.3. Protokoll der Informationsveranstaltung zur Forstkonzession, unterzeichnet von der Verwaltung oder vom Präfekten · Kriterium 5: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Artenschutzes nach Indikator 5.1: Das Holzeinschlagsunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222 — Lastenheft — Kapitel VI der NIMF (Art. 28, 29 und 30) Verifikatoren 5.1.1. Betriebsordnung 5.1.2. Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch 5.1.3. Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen 5.1.4. Register der Verstöße · LEGALITÄTSTABELLE 4: HOLZABFUHRGENEHMIGUNG (AEB) (FÜR GESCHLAGENES, ANGESCHWEMMTES, ZURÜCKGELASSENES ODER BESCHLAGNAHMTES HOLZ) Kriterium 1: Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1: Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1 und Artikel 36 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.1.4. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.2: Dem Holzunternehmen wurde von der Forstbehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Holzabfuhrgenehmigung erteilt. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 56, 111 und 112 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.2.1. Protokolle zur Feststellung von Verstößen und zur Beschlagnahmung von illegal geschlagenem Holz (beschlagnahmtes Holz) 1.2.2. Vom örtlichen Verantwortlichen der Forstbehörde gefertigtes Protokoll zur Feststellung zurückgelassener Stämme und Aufforderungsschreiben an die Eigentümer (zurückgelassene Stämme im Wald oder angeschwemmte Stämme) 1.2.3. Ausschreibungsbekanntmachung (beschlagnahmtes, zurückgelassenes oder angeschwemmtes Holz) 1.2.4. Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den günstigsten Bieter 1.2.5. Versteigerungsprotokoll und zugehörige Quittungen (Kaufpreis und 13 % Aufschlag) 1.2.6. Bestandsüberprüfungsprotokoll (ordnungsgemäß geschlagenes und bei Ablauf der Konzession nicht abgefahrenes Holz) 1.2.7. Vom zuständigen Verantwortlichen der Forstbehörde ausgestellte Holzabfuhrgenehmigung 1.2.8. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 1.3: Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltung nicht ausgesetzt und widerrufen, und das Holzunternehmen war an dem Verstoß, dessentwegen das Holz beschlagnahmt wurde, nicht beteiligt. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Kapitel 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 146, 150 und 152 des Gesetzes 94/01 — Artikel 130, 131, 132, 135 und 146 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.3.2. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung 1.3.3. Abgeschlossenes und im Register der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen eingetragenes Protokoll zur Feststellung des Verstoßes Indikator 1.4: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Kapitel 122 des Gesetzes 94/01 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.4.1. Gewerbeschein 1.4.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat · Kriterium 2: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach Indikator 2.1: Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Mengen (Rauminhalt) nach den Vorschriften der Genehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 144 und 148 des Gesetzes 94/01 vom 20. Januar 1994 Verifikatoren 2.1.1. Versteigerungsprotokolle 2.1.2. Frachtbriefabschnitte oder SIGIF-Erklärung 2.1.3. Prüfbescheinigung Indikator 2.2: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 111 Abs. 2; 112 Abs. 3; 113 Abs. 2 und 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.2.1. Nachweise für die Zahlung des Kaufpreises 2.2.2. Nachweise für die Zahlung des Aufschlags von 13 % auf den Kaufpreis · Kriterium 3: Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das abgefahrene Holz rechtmäßig befördert wird und mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort · Kriterium 4: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1: Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung · LEGALITÄTSTABELLE 5: STOCKVERKAUF (VC) FÜR STAATLICHEN WALD Kriterium 1: Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1: Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 des Gesetzes 94 — Artikel 35 Abs. 1 und 36 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.1.4. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.2: Das Holzunternehmen hat von der Forstbehörde bei einem Stockverkauf rechtmäßig den Zuschlag erhalten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 57 des Gesetzes 94/01 — Artikel 51 Abs. 1 und 2; 58, Abs. 2, 3 und 4; 60; 81; 82 und 83 des Dekrets 95- 531 Verifikatoren 1.2.1. Ausschreibungsbekanntmachung, unter Beachtung des Vorkaufsrechts 1.2.2. Beschluss der interministeriellen Kommission zur Auswahl des Holzunternehmens als den Meistbietenden 1.2.3. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Zuteilung des Stockverkaufs 1.2.4. Nachweis für die Bestellung der Sicherheitsleistung bei der Staatskasse 1.2.5. Vom Forstwirtschaftsminister auf der Grundlage der Informationen der Ausschreibungsbekanntmachungen unterzeichneter Beschluss über die Zuteilung des Stockverkaufs 1.2.6. Protokoll der Informationsveranstaltung, unterzeichnet vom Präfekten Indikator 1.3: Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.3. Empfangsbestätigung für die Hinterlegung des genehmigten Vertrags bei den örtlichen Behörden des Forstwirtschaftsministeriums 1.3.4. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.5. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.3.6. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung des Hammerzeichens bei der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle Indikator 1.4: Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Kapitel 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 130, 131 und 132 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.4.2. Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen 1.4.3. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung Indikator 1.5: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.5.1. Gewerbeschein 1.5.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat · Kriterium 2: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach Indikator 2.1: Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte für die Durchführung der Vollinventur. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 40 Abs. 3 und Artikel 64 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Zulassung des Unternehmens oder der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Inventur-/Waldbautätigkeiten beteiligt waren 2.1.2. Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle Indikator 2.2: Das Holzunternehmen erfüllt die Vorschriften für die forstliche Nutzung auf den zugewiesenen Flächen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 45 des Gesetzes 94/01 — Artikel 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses Nr. 222 — Blätter 14 und 17 PROC — Vorschriften für die Vollinventur — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.2.1. Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF Indikator 2.3: Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 45 Abs. 1 des Gesetzes 94/01 — Artikel 17, 79 und 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23.2.2005 Verifikatoren 2.3.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie 2.3.2. Umweltkonformitätsbescheinigung 2.3.3. Jahreseinschlagsbescheinigung 2.3.4. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 2.4: Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Jahresgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 72 Abs. 1 und Artikel 125 Abs. 2 und 3 des Dekrets 95-531 — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Blatt 6 PROC Verifikatoren 2.4.1. Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung 2.4.2. Prüfbescheinigung Indikator 2.5: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 66, 67 und 69 des Gesetzes 94/01 — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.5.1. Bestätigung der Hinterlegung der Bankbürgschaft 2.5.2. Zahlungsnachweise (jährliche Forstgebühr RFA, Holzeinschlagssteuer TA, alle im Lastenheft vorgesehenen Waldsteuern) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung. · Kriterium 3: Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass das geschlagene Rundholz mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort · Kriterium 4: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1: Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 4.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung. Indikator 4.2: Das Holzunternehmen erfüllt die im Forstgesetzbuch genannten sozialen Verpflichtungen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 und 61 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 94/01 — Artikel 85 des Dekrets Nr. 95/531 — Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998 zur Durchführung der Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) — Kapitel II der NIMF Verifikatoren 4.2.1. Lastenhefte 4.2.2. Protokolle über die Realisierung der in den Lastenheften vorgesehenen betrieblichen Sozialeinrichtungen 4.2.3. Protokoll der Informationsveranstaltung zur Nutzung der Forstkonzession, unterzeichnet von allen beteiligten Akteuren 4.2.4. Register/Datei der Verstöße/Protokolle · Kriterium 5: Das Holzunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich Arten- und Umweltschutzes nach Indikator 5.1: Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um seinen Beschäftigten die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Wildschutz- und Jagdvorschriften an seinen Einschlagsorten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 11 Abs. 1 und 3 des Beschlusses Nr. 222 — Kapitel VI der NIMF, Art. 28, 29 und 30 Verifikatoren 5.1.1. Betriebsordnung 5.1.2. Dienstanweisungen mit dem Verbot des Wilderns und des Transports von Wildfleisch 5.1.3. Dienstanweisungen zur Veröffentlichung möglicher Strafen 5.1.4. Register der Verstöße Indikator 5.2: Das Holzunternehmen hält sich an die Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags — NIMF (allgemein) — Gesetz 96/12 vom 5.8.1996 mit dem Umweltschutz-Rahmengesetz (Art. 17, 79, 82) — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 5.2.1. Umweltprüfbericht 5.2.2. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.2.3. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze · LEGALITÄTSTABELLE 6: NUTZUNG EINES GEMEINSCHAFTSWALDES IN EIGENREGIE Kriterium 1: Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1: Die Gemeinschaft hat die Form einer gesetzlich anerkannten rechtsfähigen Einrichtung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 28 Abs. 3 des Dekrets 95-531 — Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Dokuments mit dem Titel „Manuel des procédures d’attribution et des normes de gestion des forêts communautaires — Version 2009“ (Handbuch der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald — Fassung 2009). Ziffern 3.1, 3.2, 3.5 des Verfahrenshandbuchs — Gesetz 90 über Vereinigungen und Verbände — Gesetz 92 über Genossenschaften und Gemeinschaftsinitiativen (GIC) — Einheitsrechtsakt OHADA über Handelsgesellschaften und wirtschaftliche Interessengemeinschaften (GIE) Verifikatoren 1.1.1. Empfangsbestätigung für die Anmeldung (Vereinigungen/Verbände) 1.1.2. Eintragungsbescheinigung (Gemeinschaftsinitiativen und Genossenschaften) 1.1.3. Bestätigung der Gerichtsgeschäftsstelle (Wirtschaftliche Interessengemeinschaft) Indikator 1.2: Der Gemeinschaft wurde rechtmäßig ein Gemeinschaftswald zugewiesen, und es wurde ein Waldbewirtschaftungsvertrag mit der Behörde geschlossen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 37 und 38 Abs. 1 des Gesetzes 94/01 — Artikel 27 Abs. 2 und 3; 28 Abs. 1 und 2; 29 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531 — Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffern 5.1; 5.12.1; 5.13 und 5.17 Verifikatoren A — Vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.1. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Zuteilung eines Gemeinschaftswaldes 1.2.2. Vorläufiger Waldbewirtschaftungsvertrag zwischen der Gemeinschaft und der zuständigen Verwaltungsbehörde B — Endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.3. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Dossiers zur Vorlage des Vereinfachten Forsteinrichtungsplans (PSG) für den endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrag 1.2.4. Vom Minister für Forstwirtschaft und Wildressourcen unterzeichnete Genehmigung des PSG 1.2.5. Von der zuständigen Verwaltungsbehörde unterzeichneter endgültiger Waldbewirtschaftungsvertrag Indikator 1.3: Im Fall des Holzeinschlags im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.3. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.4. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe 1.3.5. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.4: Der laufende Waldbewirtschaftungsvertrag der Gemeinschaft wurde von der Forstbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 38 Abs. 2 und Artikel 65 des Gesetzes 94/01 — Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 3 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Vom Forstwirtschaftsministerium veröffentlichtes Register der Verstöße oder von einem vereidigten Beamten des Forstwirtschaftsministeriums gefertigtes Protokoll zur Feststellung von Verstößen 1.4.2. Gegebenenfalls Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung 1.4.3. Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen · Kriterium 2: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung und Forsteinrichtung nach Indikator 2.1: Das Holzunternehmen besitzt entweder selbst oder über eine natürliche oder juristische Person genügend qualifizierte Fachkräfte zur Durchführung der im Vereinfachten Forsteinrichtungsplan vorgesehenen Inventurarbeiten. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 40 Abs. 3 und Artikel 64 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Zulassung der verschiedenen Unterauftragnehmer, die an bestimmten Forsteinrichtungstätigkeiten (Inventuren) beteiligt waren 2.1.2. Dienstleistungsverträge mit einer (mehreren) zugelassenen Einrichtung(en) oder einer öffentlichen Stelle 2.1.3. Konformitätsbescheinigung für die Inventurarbeiten Indikator 2.2: Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 17 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996 — Artikel 20 des Dekrets 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 96 Abs. 2 des Dekrets vom 23. August 1995 — Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffer 8.2.2.1 Verifikatoren 2.2.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltverträglichkeitsstudie/die Umweltbetriebsprüfung 2.2.2. Umweltkonformitätsbescheinigung 2.2.3. Jahreseinschlagsgenehmigung 2.2.4. Mitteilung über die Aufnahme der Tätigkeiten Indikator 2.3: Das Holzunternehmen erfüllt die Vorschriften für die forstliche Nutzung auf den zulässigen Einschlagflächen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Vorschriften für die Vollinventur — Rundschreiben 0048/LC/MINFOF/SG/DF/SDFC vom 16. Januar 2009 — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.3.1. Prüfbescheinigung oder Nachweis für die Erfüllung der NIMF 2.3.2. Jährlicher Tätigkeitsbericht Indikator 2.4: Das Holzunternehmen beachtet die zulässigen Mengen (Anzahl der Stämme/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Jahreseinschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 125 des Dekrets 95-531 — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF) Verifikatoren 2.4.1. Einschlagsbücher (DF10) oder SIGIF-Erklärung und Frachtbriefe 2.4.2. Prüfbescheinigung 2.4.3. Jährlicher Tätigkeitsbericht · Kriterium 3: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 3.1: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Kennzeichen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 2 und Artikel 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.1.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.1.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Abholort · Kriterium 4: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1: Das Holzunternehmen erfüllt die Bestimmungen des Vereinfachten Forsteinrichtungsplans gegenüber den ortsansässigen Gemeinschaften an dem (den) Einschlagsort(en). Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 36 des Gesetzes 94/01; Artikel 26 Abs. 1, 2 des zugehörigen Dekrets — Kapitel II der NIMF, Artikel 4 und 5 Verifikatoren 4.1.1. Vereinfachter Forsteinrichtungsplan · Kriterium 5: Das Holzeinschlags-/Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Arten- und Umweltschutzes nach. Indikator 5.1: Das Holzunternehmen hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um der Bevölkerung die Beteiligung an Wilderei, an kommerzieller Jagd sowie am Transport von oder am Handel mit Jagdprodukten und -mitteln zu verbieten. Es fördert, unterstützt und/oder initiiert Maßnahmen zur Anwendung der Artenschutzbestimmungen im Gemeinschaftswald. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — NIMF (allgemein) — Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009, Ziffer 8.1 — Artikel 32 Abs. 2 des Dekrets — Artikel 78 ff. des Gesetzes Verifikatoren 5.1.1. Medien zur Aufklärung und Sensibilisierung (Plakate, Berichte, Videos, Kassetten usw.) und/oder Betriebsordnung 5.1.2. Vereinfachter Forsteinrichtungsplan Indikator 5.2: Das Holzunternehmen hält sich an die Umweltgesetzgebung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — NIMF (allgemein) — Artikel 17, 79, 82 des Umweltschutzrahmengesetzes 96/12 vom 5.8.1996. — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 5.2.1. Vereinfachter Forsteinrichtungsplan 5.2.2. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.2.3. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze · LEGALITÄTSTABELLE 7: SONDERERLAUBNIS (Ebenholzeinschlag) Kriterium 1: Das Holzeinschlagsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1: Das Holzunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist für das Gewerbe des Holzeinschlagsunternehmers zugelassen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 9, 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe Indikator 1.2: Dem Holzunternehmen wurde von der für Forstbehörde rechtmäßig eine Sondererlaubnis erteilt Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 86 Abs. 2 und Artikel 87 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.2.1. Öffentliche Bekanntmachung 1.2.2. Empfangsbestätigung für die Einreichung eines vollständigen Antrags auf Erteilung einer Sondererlaubnis 1.2.3. Vom Forstwirtschaftsminister unterzeichnete Entscheidung zur Erteilung der Sondererlaubnis Indikator 1.3: Im Fall des Holzeinschlags bzw. der Verarbeitung im Unterauftrag verfügt das im Unterauftrag tätige Holzunternehmen über Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses bestätigen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 41 und 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 35 Abs. 1; 36; 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.3.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.3.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.3.3. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug 1.3.4. Von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Einschlag) 1.3.5. Genehmigung des Industrieministeriums für die Errichtung und den Betrieb eines klassifizierten Betriebs (Verarbeitung) 1.3.6. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium (Verarbeitung) Indikator 1.4: Die Zulassung oder Konzession des Holzunternehmens wurde von der Verwaltungsbehörde nicht ausgesetzt oder widerrufen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 150 und 152 des Gesetzes 94/01 — Artikel 130, 131 und 132 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.4.1. Von den zuständigen Behörden veröffentlichte Register/Dateien der Verstöße 1.4.2. Verzeichnis der Rechtsstreitigkeiten der zuständigen örtlichen Dienststellen 1.4.3. Gegebenenfalls begründete und dem Betroffenen zugestellte Entscheidung des Forstwirtschaftsministers über die Aussetzung Indikator 1.5: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen nach allgemeinem Recht nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.5.1. Gewerbeschein 1.5.2. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass der Betrieb keine Steuerschulden hat · Kriterium 2: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich der forstlichen Nutzung nach Indikator 2.1: Das Holzunternehmen besitzt eine rechtmäßige Einschlagsgenehmigung. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Blätter 2 und 3 (PROC) — Artikel 88 Abs. 1 und 2 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Sondererlaubnis Indikator 2.2: Das Holzunternehmen beachtet die zugeteilten Mengen (Tonnage/Rauminhalt) nach den Vorschriften der Sondererlaubnis. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 125 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.2.1. Frachtbriefabschnitte oder SIGIF-Erklärung 2.2.2. Prüfbescheinigung Indikator 2.3: Das Holzunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Artikel 86 Abs. 6 des Gesetzes 94/01 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.3.1. Nachweise für die Zahlung der Waldregenerationssteuer (taxe de régénération) für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung 2.3.2. Lastenheft · Kriterium 3: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Transport der Sondererzeugnisse nach. Indikator 3.1: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die zur Verarbeitung in seinen Anlagen geernteten oder auf dem lokalen Markt erworbenen Sondererzeugnisse mit den vorgeschriebenen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.1.1. Von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe 3.1.2. Legalitätszertifikat/Gültige Erlaubnis des (der) Lieferanten Indikator 3.2: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführten Sondererzeugnisse mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 3.2.1. Von den zuständigen Behörden der Forstwirtschafts- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen 3.2.2. Internationale, entlang der Route abgestempelte Frachtbriefe 3.2.3. Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes 3.2.4. FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung Indikator 3.3: Das Holzunternehmen stellt sicher, dass die Sondererzeugnisse aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531 — Artikel 86 Abs. 6 des Gesetzes 94/01 Verifikatoren 3.3.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 3.3.2. Spezifikationsblätter 3.3.3. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 3.3.4. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht des Forstdienstes am Verladeort 3.3.5. Lastenheft für Produkte, die unter das Artenschutzabkommen CITES fallen · Kriterium 4: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach Indikator 4.1: Das Holzunternehmen kommt seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nach (als Verarbeiter und Unternehmer). Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Gesetz Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Sozialfürsorgegesetzbuch — Der Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche (Ausübung des Gewerkschaftsrechts, Belegschaftsvertreter, Arbeitsvertrag, Arbeitsbedingungen und Löhne, Gesundheitsschutz und Sicherheit usw.) — Art. 49 des Landestarifvertrags — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) Verifikatoren 4.1.1. Von der CNPS ausgestellte Bestätigung über die Nichtbeschäftigung lohnabhängiger Mitarbeiter (ANUPS) 4.1.2. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 4.1.3. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 4.1.4. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten mit Sichtvermerk versehene Betriebsordnung 4.1.5. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 4.1.6. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.7. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 4.1.8. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 4.1.9. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung · Kriterium 5: Das Holzeinschlagsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes nach (als Unternehmer und Verarbeiter) Indikator 5.1: Das Holzunternehmen hält sich an die Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung in Kamerun Verifikatoren 5.1.1. Bestätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 5.1.2. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze · LEGALITÄTSTABELLE 8: HOLZVERARBEITUNGSBETRIEB (UTB) Kriterium 1: Das Holzverarbeitungsunternehmen ist rechtlich befähigt Indikator 1.1: Das Holzverarbeitungsunternehmen hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist als Holzverarbeiter eingetragen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 114 des Dekrets 95-531 — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Beschluss Nr. 013/MINEE/DMG/SL vom 19.4.1977 zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses Nr. 154 vom 28. März 1957 mit der Nomenklatur der gefährlichen, gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Betriebe Verifikatoren 1.1.1. Wohnsitzbescheinigung (natürliche Person) 1.1.2. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (juristische Person) 1.1.3. Vom Industrieministerium erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Betriebs der ersten Klasse oder Eingangsbestätigung für die Erklärung (2. Klasse) 1.1.4. Bescheinigung der Eintragung als Holzverarbeiter durch das Forstwirtschaftsministerium 1.1.5. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts Indikator 1.2: Wenn das Holzverarbeitungsunternehmen die Verarbeitung im Unterauftrag an den Inhaber einer Forstkonzession vergibt, besitzt es zusätzlich zu den unter 1.1 genannten Unterlagen Dokumente, die die Ordnungsmäßigkeit des Subunternehmerverhältnisses nachweisen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 42 des Gesetzes 94/01 — Artikel 114 und 140 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 1.2.1. Subunternehmer-/Partnerschaftsvertrag 1.2.2. Schreiben des Forstwirtschaftsministeriums zur Genehmigung des Subunternehmervertrags 1.2.3. Wohnsitzbescheinigung 1.2.4. Von der zuständigen Gerichtsgeschäftsstelle ausgestellter Handelsregisterauszug (Holzeinschlagsunternehmen) 1.2.5. Von der zuständige Behörde erteilte Zulassung zum Forstgewerbe (Holzeinschlagsunternehmen) 1.2.6. Auszug aus der Bescheinigung für die Hinterlegung der Hammerzeichen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (Holzeinschlagsunternehmen) Indikator 1.3: Das Holzverarbeitungsunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 1.3.1. Bestätigung des zuständigen Finanzamts, dass das Unternehmen keine Steuerschulden hat, oder Nachweis für die Fristverlängerung (gegebenenfalls) 1.3.2. Gewerbeschein · Kriterium 2: Das Holzverarbeitungsunternehmen beschafft legal erzeugtes Holz und kommt seinen Verpflichtungen im Hinblick auf den Holztransport nach Indikator 2.1: Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen auf dem lokalen Markt erworbene Holz mit den vorgeschriebenen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 115 Abs. 1, 2 und 3; 127 Abs. 1 und 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.1.1. Fälschungssichere und von der zuständigen Behörde paraphierte Frachtbriefe 2.1.2. Legalitätszertifikat des (der) Lieferanten Indikator 2.2: Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass das zur Verarbeitung in seinen Anlagen eingeführte Holz mit den erforderlichen Unterlagen zum Nachweis seiner legalen Herkunft versehen ist. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 2 und 3 und Art. 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.2.1. Von den zuständigen Forstwirtschaft- und Finanzverwaltungen erteilte Einfuhrgenehmigungen 2.2.2. Internationale, entlang der abgestempelte Frachtbriefe 2.2.3. Ursprungszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes 2.2.4. FLEGT-Genehmigungen des Ursprungslandes oder ein anderes von Kamerun anerkanntes Zertifikat eines privaten Zertifizierers zur Bescheinigung der Legalität/nachhaltigen Bewirtschaftung Indikator 2.3: Das Holzverarbeitungsunternehmen stellt sicher, dass die Holzprodukte aus seinen Anlagen rechtmäßig befördert werden und mit allen erforderlichen Unterlagen zum Nachweis ihrer legalen Herkunft versehen sind. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 127 Abs. 1 und Artikel 128 des Dekrets 95-531 Verifikatoren 2.3.1. Fälschungssicherer und von der zuständigen Behörde des Forstwirtschaftsministeriums paraphierter Frachtbrief für den Transport von Rundholz und Schnittholz auf der Straße 2.3.2. Sondererklärung auf dem vom zuständigen Verantwortlichen unterzeichneten Ladeschein im Fall des Bahntransports 2.3.3. Ladebescheinigung der zuständigen Zolldienststelle (Containertransport) mit dem Ladebericht der Forstverwaltung Indikator 2.4: Das Holzverarbeitungsunternehmen ist seinen steuerlichen Verpflichtungen und seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Waldsteuern für seine Tätigkeit(en) stets pünktlich nachgekommen. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 122 des Dekrets 95-531 — Aktualisierte Allgemeine Abgabenordnung (Teil Kapitel 1, Teil 2 Kapitel 1, Teil 5 Kapitel 3) — Finanzgesetz 2002/03 und folgende Verifikatoren 2.4.1. Nachweise für die Zahlung der Werkseingangsteuer (taxe entrée usine, TEU) und sonstigen Waldsteuern, wenn im Lastenheft vorgesehen, für das laufende Jahr und das Jahr vor der Prüfung · Kriterium 3: Das Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen sozialen Verpflichtungen nach. Indikator 3.1: Das Holzunternehmen erfüllt seine arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Tarifverträge für die Holzwirtschaft. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Artikel 61 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 92/007 vom 14. August 1992 mit dem Arbeitsgesetzbuch — Dekret Nr. 2008/2115/PM vom 24. Januar 2008 zur Neubewertung des gesetzlichen Mindestlohns (SMIG) — Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Sozialfürsorge — Dekret 74-26 vom 11. Januar 1974 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 73-17 vom 22. Mai 1973 zur Organisation der Nationalen Sozialversicherungskasse (CNPS) — Dekret Nr. 74-723 vom 12. August 1974 zur Festlegung der an die CNPS abzuführenden Beitragssätze für Familienleistungen und für die Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherung — Gesetz Nr. 69-LF-18 vom 10. November 1969 zur Einführung eines Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrentenversicherungssystems, geändert durch Gesetz Nr. 84/007 vom 4. Juli 1984 — Beschluss Nr. 039/MTPS/IMT zur Festlegung allgemeiner Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz — Beschluss Nr. 019/MTPS/SG/CJ vom 26. Mai 1993 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl von Belegschaftsvertretern und der Bedingungen für die Amtsausübung — Landestarifvertrag (April 2002) für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche — Beschluss Nr. 11/DEC/DT vom 25. Mai 1978 zur Festlegung der Modalitäten für die Vorladung und das Erscheinen der Parteien vor dem Arbeitsaufsichtsbeamten zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten — Praktische Richtlinien des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) — Gesetz 64/LF/23 vom 13.11.1964 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit — Gesetz 98/015 vom 14.7.1998 über als gefährlich, gesundheitsgefährdend oder belästigend eingestufte Betriebe — Dekret 99/818/PM vom 9.11.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Errichtung und den Betrieb [solcher Betriebe] — Lohntabellen für Holzeinschlags- und Holzverarbeitungsunternehmen und damit verbundene Tätigkeitsbereiche Verifikatoren 3.1.1. Bestätigung der CNPS, dass die Beitragszahlungspflichten regelmäßig erfüllt werden 3.1.2. Arbeitgeberverzeichnisse in 3 Bänden, nummeriert und paraphiert vom zuständigen Gericht oder vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten 3.1.3. Vom gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten abgezeichnete Betriebsordnung 3.1.4. Protokolle der Belegschaftsvertreterwahlen 3.1.5. Untersuchungs- und Behandlungsvertrag mit einem behandelnden Arzt 4.1.6. Vom Verantwortlichen des Unternehmens unterzeichneter Vertrag über die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses 3.1.7. Inspektionsberichte des Gesundheitsministeriums 3.1.8. An den gebietszuständigen Arbeitsaufsichtsbeamten gesandte Niederlassungserklärung · Kriterium 4: Das Holzverarbeitungsunternehmen kommt seinen Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes nach Indikator 4.1: Das Holzverarbeitungsunternehmen hält sich an die Gesetzgebung zur Umweltverträglichkeitsprüfung und setzt die ermittelten Abfederungsmaßnahmen um. Verweise auf Gesetze, Vorschriften und Normen — Dekret 0577 vom 23. Februar 2005 — Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Beschlusses Nr. 222 vom 25. Mai 2001 — Artikel 3 und 4 des Beschlusses 0069/MINEP vom 8. März 2005 — Artikel 16 des Lastenhefts des endgültigen Waldbewirtschaftungsvertrags — Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (NIMF, allgemein) — Umweltschutzrahmengesetz 96/12 vom 5.8.1996 (Art. 17, 79, 82) — Leitfaden für Umweltmaßnahmen bei der forstlichen Nutzung Verifikatoren 4.1.1. Schreiben zur Genehmigung der Aufgabenbeschreibung für die Umweltbetriebsprüfung/Umweltverträglichkeitsstudie 4.1.2. Konformitätsbescheinigung für die Umweltverträglichkeitsstudie/Umweltbetriebsprüfung 4.1.3. Umweltprüfbericht 4.1.4. Betätigung der Erfüllung der Umweltbestimmungen 4.1.5. Register der Verstöße gegen Umweltgesetze · Verweise auf geltende Gesetze, Vorschriften und Normen 1. Forstgesetz Nr. 94-01 vom 20. Januar 1994. 2. Umweltschutzrahmengesetz Nr. 96-12 vom 5. August 1995. 3. Beschluss Nr. 222 MINEF vom 25. Mai 2001 zur Festlegung der Verfahren für die Ausarbeitung, Genehmigung, Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Forsteinrichtungspläne für Wirtschaftswälder des Dauerwaldgebiets. 4. Dekret Nr. 2005/577 vom 23. Februar 2005 zur Festlegung der Einzelheiten für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. 5. Beschluss Nr. 0069 MINEP vom 8. März 2005 zur Festlegung der verschiedenen Kategorien von Vorhaben, deren Durchführung eine Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt. 6. Finanzgesetz 2002/003 vom 19. April 2002 mit der Allgemeinen Abgabenordnung. 7. Kamerunisches Arbeitsgesetzbuch vom 14. August 1992. 8. Tarifvertrag für Holzeinschlagsunternehmer: a) Ausübung des Gewerkschaftsrechts (Teil 2) b) Belegschaftsvertreter (Teil 3) c) Arbeitsvertrag (Teil 4) d) Arbeitsbedingungen und Löhne (Teil 4) e) Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Teil 5) · Normative und sonstige Dokumente 1. Verfahrensanweisung (abgekürzt „PROC“) für die Ausarbeitung, Genehmigung, Überwachung und Kontrolle der Forsteinrichtungspläne für Wirtschaftswälder des Dauerwaldgebiets Kameruns. Definition der INFORMATIONSBLÄTTER (Fassung Juli 2001): Blatt 1: Verzeichnis der Vorschriften und Unterlagen zur Waldbewirtschaftung. Blatt 2: Muster des vorläufigen Vertrags und Lastenheft. Blatt 3: Muster des endgültigen Vertrags und Lastenheft. Blatt 4: Glossar. Blatt 5: Entwurf des Forsteinrichtungsplans. Blatt 6: Verzeichnis der Holzarten, Code, Mindesthaubarkeitsdurchmesser und Zuwächse. Blatt 7: Muster des Berichts für die Forsteinrichtungsinventur. Blatt 8: Zuweisung des Lands in Wirtschaftswäldern und damit verbundene Tätigkeiten. Blatt 9: Entwurf des Fünfjahres-Wirtschaftsplans. Blatt 10: Protokoll zur Genehmigung der Forsteinrichtungsinventur. Blatt 11: Protokoll der Überprüfung und Genehmigung des Forsteinrichtungsplans. Blatt 12: Protokoll der fünfjährlichen Bewertung, Ende des Bewirtschaftungsvertrags und Ende der Wechselbewirtschaftung. Blatt 13: Formulare für die jährlichen Formalitäten für die Forstnutzung. Blatt 14: Hiebflächenbescheinigung. Blatt 15: Bestätigung der Überprüfung der Vollinventur. Blatt 16: Protokoll der Kontrolle der industriellen Nutzung. Blatt 17: Prüfbescheinigung für die industrielle Nutzung. Blatt 18: Abnahmeprotokoll für Forsteinrichtungsarbeiten. 2. Vorschriften für die Forsteinrichtungsinventur und die Inventur zur Investitionsvorbereitung, ONADEF, Juni 1991. 3. Vorschriften für die Vollinventur, ONADEF, Mai 1995. 4. Leitfaden für Umweltmaßnahmen im Bereich der Forstnutzung in Kamerun (Umwelt- und Naturschutzministerium — Fassung von März 2005): a) Allgemeine Betrachtungen, Begriffsbestimmungen b) Schutz der Interessen der Bevölkerungsgruppen c) Schutz besonderer Landschaften d) Schutz der Wasserressourcen i) Schutz der Ufer von stehenden Gewässern ii) Schutz der Wasserqualität. · e) Schutz der Artenvielfalt i) Schutz der Fauna ii) Schutz der Flora · f) Schutz der Böden i) Planung des Wegenetzes ii) Bau und Verbesserung der Wege iii) Überführungsbauten · g) Einrichtung von Rundholzpoltern h) Lager und industrielle Anlagen im Wald i) Schlussbestimmungen · 5. NIMF: Vorschriften für Eingriffe in das Ökosystem Wald (Entscheidung Nr. 0108/D/MINEF/CAB vom 9. Februar 1998) a) Allgemeine Bestimmungen b) Beziehungen zu lokalen Bevölkerungsgruppen c) Forsteinrichtung in Abhängigkeit von bestimmten zu schützenden Gebieten oder Landschaften d) Schutz der Ufer und stehenden Gewässer e) Schutz der Fauna f) Trassierung, Bau und Verbesserung der Waldwege g) Lager und industrielle Anlagen im Wald h) Einrichtung von Rundholzpoltern i) Holzeinschlag j) Holzrückung k) Schlussbestimmungen · 6. Entscheidung Nr. 0098/D/MINFOF/SG/DF/SDFC zur Annahme des Handbuchs der Vergabeverfahren und Bewirtschaftungsvorschriften für Gemeinschaftswald in der Fassung von 2009.
Einleitung Anhang II des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens besteht aus folgenden Komponenten: — einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus…
Einleitung Maßgeblich für die Legalität des Holzes ist die Erfüllung der Bestimmungen zu den folgenden zehn Themenschwerpunkten, die in verschiedene Indikatoren…
Mit dem im Abkommen vorgesehenen Legalitätsprüfungssystem soll gewährleistet werden, dass alle im Abkommen genannten und von Kamerun in die Union ausgeführten…
ABSCHNITT 1 EINLEITUNG Das Legalitätsprüfungssystem (Système de Vérification de la Légalité — SVL) der Republik Kongo gründet sich auf Gesetze und andere…
Das Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und der RCA sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems vor, mit dem…
I. EINLEITUNG 1.1. Hintergrund a) Die zentralafrikanische Forstwirtschaft Das Hoheitsgebiet der RCA hat eine Gesamtfläche von 623 000 km2, die mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.